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Das Verpackungsgesetz 2019

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG). Es löst die vorher gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Sein Anwendungsbereich umfasst alle Verpackungen, die mit Ware befüllt und in den Verkehr gebracht werden, also bei einem privaten Endverbraucher landen.

Zu den privaten Endverbrauchern zählen laut Gesetz nicht nur Privathaushalte, sondern auch Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser sowie karitative Einrichtungen und Bildungseinrichtungen. Auch Niederlassungen von Freiberuflern und Einrichtungen aus dem Kultur- und Freizeitbereich wie Kinos und Ferienanlagen unterliegen dem neuen Verpackungsgesetz.

Somit betrifft die Neuerung auch alle Online-Händler, da sie im Sinne der erweiterten Produktverantwortung dafür verantwortlich sind, dass für die Verpackungen Rücknahme- und Verwertungsprozesse existieren.

Alle wichtigen Vorgaben zu Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen und den Arten von Verpackungsmaterialien sind im Verpackungsgesetz geregelt. Darüber hinaus erhalten Sie im Verpackungsgesetz auch alle Informationen zur Beteiligungs- und Registrierungspflicht sowie über das neu geschaffene Organ „Zentrale Stelle Verpackungsregister“.

Ziele des Verpackungsgesetzes

Erklärte Zielsetzung des neuen Gesetzes ist die Stärkung des Recyclings durch das Vorantreiben der Kreislaufwirtschaft. Auf diese Weise wird der Umweltschutz gestärkt. Der Anteil der Mehrweggetränke-Verpackungen soll erhöht werden, sodass es in Zukunft weniger Verpackungsabfälle gibt.

Neuerungen im Vergleich zur Verpackungsverordnung

Eine große Neuerung ist die Schaffung einer zentralen Stelle, die für mehr Transparenz sorgt und die die Grundlage für eine nachhaltige Verpackungsentsorgung bildet. Für alle Hersteller gilt auf Basis des neuen Gesetzes, dass sie sich bei der zentralen Stelle registrieren müssen, bevor sie neue Verpackungen auf den Markt bringen.

Danach werden alle registrierten Hersteller auf der Website der zentralen Stelle bekanntgegeben, sodass jeder einen Überblick hat. Die zentrale Stelle übernimmt zahlreiche weitere Aufgaben wie die Entgegennahme und Prüfung der Datenmeldungen von Herstellern sowie die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen.

Darüber hinaus hat sie Mindeststandards zur Feststellung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen erarbeitet. Weitere Tätigkeitsfelder umfassen die Prüfung von Branchenlösungen sowie die Einordnung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig.

Was ändert sich für Online-Händler?

Für Online-Händler entstehen durch das neue Verpackungsgesetz einige Neuerungen. Denn als größte, revolutionäre Änderung sind Versandverpackungen erstmals systembeteiligungspflichtig. Die Beteiligungspflicht besagt, dass Sie als Online-Händler, der verpackte Ware versendet, verpflichtet sind, Ihre Verpackungen am dualen System zu beteiligen.

So müssen Sie sich etwa für die Teilnahme am „Grünen Punkt“ lizensieren lassen. Danach melden Sie sich bei der zentralen Stelle an und übermitteln verschiedene Angaben. Die zentrale Stelle benötigt Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers sowie die Angabe einer vertretungsberechtigten Person. Darüber hinaus geben Sie die nationale Kennung des Herstellers und den Markennamen an. Erst nach der ordnungsgemäßen Registrierung dürfen Sie Verpackungen in Umlauf bringen.

Der letzte Schritt besteht aus der Vollständigkeitserklärung: Sie wird obligatorisch, sobald Sie mehr als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen versenden. Die Frist für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai eines jeden Jahres für das Vorjahr.

Diese Verpackungsarten sind systembeteiligungspflichtig

Klebeband für schwere PaketeAlle Umverpackungen sind systembeteiligungspflichtig. Als Umverpackung gilt jede Verpackung, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthält. Eine weitere Verpackungsart, die von dem Gesetz betroffen ist, ist die klassische Verkaufsverpackung, die der Endverbraucher zusammen mit der gekauften Ware erhält.

Zu den Serviceverpackungen gehören Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff oder auch Frischhaltefolie, die ebenfalls dem Verpackungsgesetz unterliegen. Als große Neuerung fallen erstmals Versandverpackungen unter die Verpackungsverordnung. Auch die direkte Verpackung der Ware wie Etiketten, Luftpolster oder Klebeband unterliegen der Systembeteiligung.

Als weitere Unterklassifizierung existieren Transportverpackungen, die zwischen Händlern verschickt werden und den Endverbraucher nicht erreichen. Deshalb unterliegen sie nicht den Bestimmungen des Verpackungsgesetzes und werden in der Vertriebskette entsorgt.

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